Allgemeine Liefer- u. Verkaufsbedingungen der VICOM Werksvertretung Gerhard Meyer –
nachstehend Vicom genannt

§1 Geltungsbereich
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote von Vicom erfolgen ausschließlich auf der Basis diese Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von Vicom ausdrücklich bestätigt
werden.

§2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Vicom hält sich, an die abgegebenen Angebote vom Datum des Angebots an für 60 Tage gebunden. Angaben über die
voraussichtliche Montagezeit in den Angeboten sind stets freibleibend. Bei Pauschalangeboten wird jede schriftlich
vereinbarte Material- und Arbeitsleistung gesondert berechnet.
2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn diese von Vicom schriftlich bestätigt werden.

§3 Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder –fristen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Die von Vicom angegebenen Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn
a. Der Kunde mit einer Haupt- oder Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere mit der Bezahlung der
vereinbarten Vergütung – auch aus einen früheren Vertrag – in Verzug gerät, oder
b. Sich bei Vicom oder Zulieferern Verzögerungen in der Produktion ergeben, die durch höhere Gewalt oder
sonstige unvorhersehbare außergewöhnliche und unverschuldete! Umstände, namentlich Betriebsstörungen,
insbesondere Verzögerungen bei der Anlieferung von Rohstoffen oder Einzelteilen, Streik, Aussperrung,
Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Störungen bei der Energieversorgung verursacht
werden.
3. Ein Leistungsverzug von Vicom bedarf der schriftlichen Mahnung. Die Dauer der vom Kunden gesetzlichen zu setzenden
Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt, die mit Eingang- der Nachfirstsetzung bei Vicom beginnt.

§4 Preis, Preisänderung

1. Die Preise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer ein und gelten ab Lager.
2. Maßgeblich für die Preise ist der Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung von Vicom. Soweit zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur, Zeit
der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise von Vicom. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst
vereinbarten um mehr als 10% so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für
Montagekosten.

§5 Technische Änderungen
Technische Änderungen berechtigen zur Lieferung von Gerät aus aktueller Produktion

§6 Gefahrenübergang

Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand auf den Transport
gebracht ist. Dies gilt auch für Teillieferungen.

§7 Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen die vereinbarte Vergütung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von Vicom nicht
bestritten wird oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.

§8 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung alter Forderungen, die Vicom aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen,
behält sich Vicom das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
2. Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von
Vicom hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
3. Bei Vertragswidrigen Verhalten der Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist Vicom berechtigt, die Vorbehaltsware,
auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Vicom, liegt –
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag statt.

§9 Gewährleitung
1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefert Vicom nach ihrer Wahl unter
Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz, oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen
sind zulässig.
2. Offensichtliche Mängel müssen Vicom unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung
schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand in dem sie sich im Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Vicom bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen vorstehende
Verpflichtungen schließt jede Gewährleitungsansprüche gegenüber Vicom aus.
3. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Vicom, als auch gegen ihre
Erfüllungs- bzw. Verichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, welchen den Kunden gegen
das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
5. Nachträgliche technische Änderungen am 220-Volt-Hausnetz, sowie der nachträgliche Einsatz elektrischer Geräte sind
Vicom anzuzeigen. Die Behebung hierdurch aufgetretener Mängel fällt nicht unter die Gewährleistung.

§10 Rücktritt und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
1. Vicom ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn
a. Vicom in den in § 3b genannten Fällen die Leitung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird;
b. Das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt worden ist, oder wenn
der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder hierzu ein Haftbefehl gegen ihn ergeht.
c. Ein von dem Kunden an Vicom übergebener Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird.
Schadenersatzansprüche von Vicom werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. In alle Fällen, in denen Vicom Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann, steht Vicom unbeschadet die
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden gelten zu machen, das Recht zu den Schadensersatz pauschal in
Höhe von 30 % der Auftragssumme zu beanspruchen. Dem Kunden bleibt es vorbehalte, nachzuweisen, dass kein
Schaden, oder wesentlich als die pauschale entstanden sei.

§11 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen – gleich aus welchem Grund – nichtig sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Nürnberg, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine
juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichen Sondervermögens ist.

Stand 07-2015